Blog 07. Jun. 2024

Die Wahl der richtigen Rechtsform im Franchise

 

Die Wahl der richtigen Rechtsform im Franchise

Franchisenehmer sind eigenständige Unternehmer und haben trotz eines Franchisevertrags Spielraum bei der Gestaltung ihres Unternehmens. Dazu gehört auch die Rechtsform, die nicht zwangsläufig die Gleiche sein muss wie beim Franchisegeber. Daher sollten Franchisenehmer vor der Gründung ihres Franchise prüfen, welche Rechtsform für sie am besten geeignet ist.

 

Haftungs- und Steuerfragen beachten

Mit der Wahl der Rechtsform ist unter anderem die Frage nach der Haftung verbunden. Dazu kommen steuerliche Aspekte und die Höhe des Startkapitals. Die Rechtsform regelt die Struktur eines Unternehmens und bestimmt, welche rechtlichen Vorgaben gelten. Auch die Verantwortlichkeiten der Gesellschafter sind über die Rechtsform geregelt. Bei der Gründung eines Franchise sind eine Personengesellschaft oder eine Kapitalgesellschaft möglich. Meist geben

·      der voraussichtliche Umsatz

·      die Zahl der möglichen Mitarbeiter sowie

·      die Anzahl der Gesellschafter bzw. Mitgründer

einen guten Anhaltspunkt, welche Rechtsform infrage kommt. Die Entscheidung gibt auch vor, wie das Unternehmen gegründet werden muss und regelt die Auflösung der Firma. Übrigens ist die Wahl der Rechtsform nicht für alle Ewigkeit in Stein gemeißelt, sondern kann später auch geändert werden, beispielsweise wenn der Umsatz deutlich steigt. Auf jeden Fall gehört die Entscheidung für eine bestimmte Rechtsform zu den wichtigsten juristischen Fragen bei der Gründung eines Franchise.

 

Personengesellschaft oder Einzelunternehmen verbreitet

Wer sein erstes Unternehmen gründet, entscheidet sich oft für ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft wie eine GbR. Auch eine Kapitalgesellschaft wie eine UG oder eine GmbH kommen infrage. Ein Einzelunternehmen entsteht dann, wenn sich der Gründer nicht für eine andere Rechtsform entscheidet und als Freiberufler, Vollkaufmann mit Buchführungspflicht oder Kleingewerbetreibender in Erscheinung tritt. Der Einzelunternehmer ist alleiniger Inhaber und benötigt kein vorgeschriebenes Mindest- oder Stammkapital. Allerdings haftet der Einzelunternehmer in voller Höhe und mit seinem Privatvermögen. Im Übrigen ist der Start als Franchisenehmer auch mit geringem Eigenkapital möglich.

Wer sich mit einem oder mehreren Geschäftspartnern zusammentut, entscheidet sich oft für eine GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts). Hier können sich auch zwei Freiberufler oder gewerbliche Vollkaufleute zusammentun. Ein Mindestkapital wird nicht benötigt, aber es ist empfehlenswert, einen Vertrag auszusetzen, in dem Haftung und Vermögensfragen geklärt werden. Alle Teilhaber haften mit Geschäfts- und Privatvermögen.

Vollkaufleute können sich auch für eine OHG (Offene Handelsgesellschaft) entscheiden. Auch hier wird kein Mindestkapital benötigt, allerdings haften die Gesellschafter mit ihrem Privatvermögen ebenso wie mit dem Geschäftsvermögen. Meist wird eine OHG dann gegründet, wenn das Geschäftsvolumen höher ist. Geschäftsvolumen und Haftungsbereitschaft sind hier höher als bei der GbR.

Bei der KG (Kommanditgesellschaft) ist der Komplementär der alleinige Geschäftsführer, arbeitet aber mit Teilhabern zusammen, um das Kapital zu erhöhen. Diese übernehmen aber keine Führungsposition. Während der Komplementär auch mit seinem Privatvermögen haftet, ist dies bei den Teilhabern nicht der Fall. Oftmals wird sich auch für eine GmbH & Co. KG entschieden, bei der der Komplementär eine juristische Person ist, also eine GmbH. Hier haftet der Kommanditist ebenso wie die Teilhaber nur mit dem Geschäftsvermögen.

In einigen Berufen können sich Angehörige der Freien Berufe wie Ärzte oder Unternehmensberater auch zu einer Partnerschaftsgesellschaft (PartnG) zusammenschließen. Hier arbeitet jeder Partner weiter eigenverantwortlich, es wird aber ein Gemeinschaftsvermögen gebildet, über das die Beteiligten haften.

 

Gründung einer GmbH oder AG

Wer sich für eine GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) entscheidet, braucht mindestens 25.000 Euro als Stammkapital. Dieses lässt sich später auch aufstocken. Die Gesellschafter haften nur mit dem Geschäftskapital. Mittlerweile wird die UG (haftungsbeschränkt) immer beliebter, auch bei Start-ups. Die Unternehmergesellschaft (kurz UG), ist ähnlich wie die GmbH, allerdings beträgt die Einlage nur einen Euro für jeden Gesellschafter. Das Ziel ist es, über Rücklagen von mindestens 25 Prozent des Jahresgewinns das Stammkapital von 25.000 Euro zu erreichen und dann ggf. das Unternehmen in eine GmbH umzuwandeln.

Bei größeren Unternehmen kommt natürlich auch eine AG (Aktiengesellschaft) in Betracht. Hierbei wird das Eigenkapital durch Aktien erweitert. Die Ausgabe von Aktien muss dabei nicht zwangsläufig über die Börse erfolgen, sondern kann auch nicht öffentlich durchgeführt werden.

Im Falle einer eG (eingetragene Genossenschaft) arbeiten Unternehmen genossenschaftlich und mit beschränkter Haftung zusammen. Dabei sind sie an eine Satzung gebunden. Die Haftung beläuft sich auf die Höhe der Genossenschaftseinlagen. Zur Gründung einer eG werden mindestens drei Mitglieder benötigt.

 

Beste Wahl ist Einzelfallentscheidung

Die Frage, welche der genannten Rechtsformen für Franchisenehmer am besten geeignet ist, lässt sich nicht pauschal beantworten. Dies hängt u.a. von den persönlichen Umständen ab. Anhand des erwarteten Jahresumsatzes, dem benötigten Kapitalbedarf und der Zahl der Gründer lässt sich häufig eine Entscheidung ableiten. Viele Franchisenehmer entscheiden sich für eine Gründung als OHG, Einzelunternehmen, UG oder auch GmbH.

Bei der Entscheidung gilt es stets, die Vor- und Nachteile der Rechtsform abzuwägen, insbesondere mit Blick auf die Haftung und den steuerlichen Aufwand. Da die Entscheidung aber oft nicht leicht ist, holen sich viele Franchisenehmer Rat bei einer Existenzgründer-Beratung. Auch ein Beratungsgespräch beim Franchisegeber ist sicher vielfach eine Option.

 

Gründung nach Vertragsunterzeichnung

Rein formell steht die Gründung des eigenen Unternehmens für den Franchisenehmer erst nach Unterzeichnung des Franchisevertrags an. Es ist jedoch empfehlenswert, sich bereits vorab über die Frage der Rechtsform und den Voraussetzungen zur Gründung Gedanken zu machen.

Unter Umständen macht auch der Franchisegeber Vorgaben zur Rechtsform seiner Franchisepartner. Daher sollten offene Fragen hierzu vor Unterzeichnung des Vertrags geklärt werden. Hier gilt es zudem zu beachten, dass es in Deutschland kein spezielles Franchiserecht gibt, sondern unter Umständen Vorgaben aus anderen Rechtsgebieten einzuhalten sind.

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