Blog 23. Aug. 2023

Kündigung des Franchisevertrags

Den Franchisevertrag kündigen

Franchiseverträge werden oft über einen langen Zeitraum, häufig fünf oder gar zehn Jahre, geschlossen. Eine ordentliche Kündigung während der Vertragslaufzeit ist dabei so gut wie ausgeschlossen. Einzige Möglichkeit ist in vielen Fällen eine außerordentliche Kündigung aus einem triftigen Grund. Beide Seiten können demnach den Vertrag kündigen, wenn ein besonders wichtiger Grund vorliegt und aufgrund dessen die Fortsetzung des Vertrags für eine Seite unzumutbar ist.

Kündigung in Schriftform

Die schriftliche Kündigung selbst ist unkompliziert. Der Franchisepartner muss darin erklären, dass er den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt beendet. In vielen Verträgen ist festgelegt, dass die Kündigung in schriftlicher Form erfolgen muss. Wichtiger als die Form ist jedoch, dass die Kündigung nur dann wirksam ist, wenn ein wirklich wichtiger Grund für die Beendigung des Vertrags besteht.

Meist werden bei Franchiseverträgenlangfristige Laufzeiten gewählt. Dies hat den Hintergrund, dass so die Stabilität des Franchisesystems gesichert und eine hohe Fluktuation unter den Franchisenehmern gewährleistet werden soll. Zudem soll die lange Vertragslaufzeit helfen, damit sich die Anfangskosten auf beiden Seiten amortisieren können. Gerade für Franchisenehmer wäre dies schwierig, wenn ein Franchisegeber den Vertrag schon nach kurzer Zeit auf einfachem Weg kündigen könnte. Damit stellt dieses Vorgehen auch einen Schutz des Franchisenehmers dar. Er muss also nicht befürchten, dass ihm während der Vertragslaufzeit grundlos gekündigt wird.

Außerordentliche Kündigung letztes Mittel

Es wird zudem deutlich, dass die außerordentliche Kündigung eines Franchisevertrags für beide Seiten nur das letzte Mittel darstellt. Es sollten zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft werden, einen Konflikt auf anderem Weg zu lösen. Im Übrigen helfen Frühindikatoren dabei, zeitnah festzustellen, ob bei einem Franchisepartner etwas nicht rund läuft.

Nur schwerwiegende Gründe können somit zu einer Beendigung des Vertrags führen. Beispiele sind, wenn ein Franchisenehmer dauerhaft Vorgaben missachtet, über einen längeren Zeitraum seine Franchisegebühren nicht bezahlt oder den Betrieb seines Standorts eigenmächtig schließt.

Ein Grund für die Vertragskündigung vonseiten des Franchisenehmers kann sein, wenn der Franchisegeber Liefervereinbarungen nicht einhält oder gegen den vereinbarten Gebietsschutz verstößt. Auch wenn ein Standort nicht rentabel ist, kann eine Vertragskündigung infrage kommen. Zudem kann ein Verstoß gegen die vorvertragliche Aufklärung einen Kündigungsgrund darstellen. Es gilt jedoch immer im Einzelfall abzuwägen, ob eine Fortsetzung des Vertrags zumutbar wäre. Unter Umständen lässt sich doch im persönlichen Gespräch eine andere Lösung finden.

Abmahnung vor der Kündigung

Sieht ein Vertragspartner mögliche Gründe für eine vorzeitige Kündigung, so ist vorgesehen, dass dieser seinen Vertragspartner zunächst abmahnt und somit fordert, dass die Vertragsverletzung eingestellt wird. Des Weiteren setzt der betroffene Vertragspartner in diesem Fall eine Frist, innerhalb der die Vertragsverletzung beendet wird. Kommt beispielsweise ein Franchisenehmer seiner Pflicht zur Zahlung der Franchisegebühren trotz Mahnungen nicht nach, kann im Zuge einer Abmahnung eine letztmalige Frist zur Zahlung bzw. Wiederaufnahme der Zahlungen genannt werden.

Zu beachten ist dabei, dass der Sachverhalt korrekt und ausführlich dargestellt sowie eine angemessene Frist gesetzt wird. Eine Abmahnung kann nur in absoluten Ausnahmefällen entfallen. Dies ist der Fall, wenn das Fehlverhalten eines Vertragspartners so gravierend ist, dass nicht damit zu rechnen ist, dass er zu einem vertragsgemäßen Verhalten zurückkehrt.

Zudem sollte zwischen dem Vorfall, der den Anlass zur Kündigung gegeben hat, und der eigentlichen Kündigung nicht zu viel Zeit vergehen. Ist dies der Fall, kann argumentiert werden, dass eine Fortsetzung des Vertrags durchaus zumutbar ist, da dies offensichtlich auch in der Zwischenzeit gelungen ist.

In vielen Fällen ist es ratsam, einen Anwalt hinzuzuziehen. Dieser kann objektiv beurteilen, ob der Kündigungsgrund ausreichend ist und ob somit eine Kündigung wirksam ist. Zum einen eröffnet eine unwirksame Kündigung der Gegenseite die Möglichkeit, selbst die Kündigung auszusprechen. Zudem kann gerade bei Franchiseverträgen mit langer Laufzeit auch die Frage nach Schadensersatz in nicht unerheblicher Höhe aufkommen.

Nachvertragliche Pflichten

Mit der Kündigung selbst ist es übrigens nicht getan. Auf beide Seiten, aber insbesondere auf den Franchisenehmer, kommen sogenannte nachvertragliche Pflichten zu. Diese sind in der Regel im Franchisevertrag festgehalten. Der Franchisenehmer verliert zunächst das Recht, die Marke und das damit verbundene Wissen zu nutzen.

Er muss alle Hinweise auf das Franchisesystem an seinem Standort entfernen. Dies ist gerade bei Geschäftsmodellen, die vor allem über das Internet betrieben werden, nicht immer leicht. Franchisegeber sollten daher sorgfältig prüfen, ob alle Webseiten ebenso wie alle Profile auf sozialen Netzwerken und auf digitalen Vertriebskanälen wie Ebay gelöscht wurden. Nutzt der Franchisenehmer auch nach der wirksamen Kündigung die Marke weiter, kann der Franchisegeber neben einer Unterlassung auch Schadensersatz fordern. In einigen Verträgen ist für diesen Fall sogar eine hohe Vertragsstrafe festgelegt.

Hinzu kommt ein Wettbewerbsverbot. Diese entfällt zwar mit Ende des Vertrags, aber es kann auch ein nachträgliches Wettbewerbsverbot vereinbart werden. Dann darf der ehemalige Franchisenehmer zumindest teilweise auch nach dem Vertragsende nicht mit dem Franchisegeber in Konkurrenz treten. Dies wird häufig zum Schutz des betriebsinternen Know-hows vereinbart.

Der Franchisegeber übernimmt in der Regel verbliebene Waren aus dem Lager des Franchisenehmers oder nimmt diese zum Einkaufspreis zurück. Zudem müssen womöglich noch Lieferungen durchgeführt werden, damit der Franchisenehmer seine laufenden Geschäfte abschließen kann. Generell ist es im Sinne des Franchisenehmers, den Standort geordnet abzuwickeln oder an einen Nachfolger zu übergeben.

Aufhebungsvertrag als Alternative

Im Übrigen besteht bei Unstimmigkeiten zwischen Franchisegeber und Franchisegeber neben einer außerordentlichen Kündigung auch die Option, einen Aufhebungsvertrag aufzusetzen. Sind sich beide Seiten, womöglich nach einem Mediationsverfahren oder gar einer gerichtlichen Auseinandersetzung, über eine Trennung einig, können die Modalitäten in einem Aufhebungsvertrag vereinbart werden.

Im Franchisevertrag finden sich im Übrigen in der Regel auch Vereinbarungen zur Fortsetzung des Vertrags, falls er nicht fristgerecht vor Ende der Laufzeit ordentlich gekündigt wird. Darüber hinaus sehen einige Verträge eine Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung während der Laufzeit vor. Die jeweiligen Kündigungsfristen sollten ebenfalls im Vertrag schriftlich festgehalten werden.

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