Blog 11. Apr. 2023

Der Franchisevertrag

Der Franchisevertrag und was er beinhaltet

In diesem Beitrag beschäftigen wir uns mit dem Franchisevertrag und dessen Inhalt. Der Franchisevertrag ist letztlich der wichtigste Punkt, wenn man sein Unternehmen zum Franchise ausbauen möchte. Er bildet das Grundgerüst, das Rückgrat eines Franchises und ist somit unverzichtbar für Franchisegeber als auch Franchisenehmer.

Im Franchisevertrag werden nicht nur die einzelnen Rollen der Franchisepartner festgelegt, er dient ebenso der Einordnung der Ziele und Regeln des Franchise. Somit enthält er ganz klar sämtliche Rechte und Pflichten beider Franchisepartner. Für den Franchisevertrag existiert keine einheitliche gesetzlich festgelegte Regelung, die Form eines solchen Vertrags wird Typenkombinationsvertrag genannt. Dies rührt daher, dass der Franchisevertrag eine Kombination aus mehreren Gesetzesvorschriften, wie beispielsweise dem Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, dem Wettbewerbs- und Kartellrecht, aber eben auch dem Schuldrecht, dem gewerblichen Rechtsschutz und weiteren Gesetzestexten beinhaltet.

Somit ist es unverzichtbar, den Vertrag zwischen den Franchisepartnern unbedingt von einem spezialisierten Fachanwalt aufsetzen zu lassen. Speziell für Franchiserecht gibt es hier Anwälte, die sich auf die Komplexität dieses Fachgebiets fokussiert haben. Damit hier keine halbgaren Lösungen entstehen, die im Endeffekt einem oder beiden Franchiseparteien schaden, sollte der komplexe Vertrag speziell auf die Anforderungen Ihrer Branche maßgeschneidert sein.

Damit keine der Parteien die andere übervorteilt und gewisse Leitsätze für eine ausgewogene Vertragserstellung eingehalten werden, gibt es den Verhaltenskodex für Franchising. Dieser Verhaltenskodex liegt besonders seriösen Franchiseberatern sehr am Herzen. Durch den Schutz beider Parteien wird die Erfolgsquote des Franchise deutlich erhöht und die partnerschaftliche Beziehung zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer gestärkt.

Welche Merkmale liegen dem Franchisevertrag zu Grunde?

Definiert ist der Franchisevertrag als ein Dauerschuldverhältnis zwischen den Franchisepartnern über den Vertrieb von Dienstleistungen oder Waren.

  • Der Franchisenehmer ist verpflichtet, das Franchise entsprechend dem vorab erstellten Systemkon

zept zu nutzen, ein einheitliches Auftreten nach außen im Sinne der gemeinsamen Corporate Identity einzuhalten, ebenso die Geschäftsbezeichnung zu führen, was wiederum den Aufbau und die Pflege einer einheitlichen Marke beinhaltet und dies durch standardisierte Ausstattung und Aufmachung deutlich zu machen.

  • Ebenso ist der Franchisenehmer verpflichtet, dem Franchisegeber ein Entgelt zu zahlen.
  • Im Gegenzug verpflichtet sich der Franchisegeber nicht nur, die Nutzungsrechte an Marke und entsprechendes Knowhow zu überlassen, sondern den Franchisenehmer durch allgemeine betriebliche Unterstützung und fortlaufende Betreuung im Franchise zu begleiten.
Doch was genau muss der Franchisevertrag enthalten?

Wie bereits erwähnt, gestaltet sich jedes Franchise ein wenig anders und ist stets individuell. Es gibt jedoch einige Punkte, die in jedem Franchisevertrag zu finden sind und sich nur in der Ausformulierung unterscheiden. Im folgenden gehen wir die einzelnen Punkte durch.

1. Präambel

In der Präambel des Franchisevertrags findet sich der wirtschaftliche Zweck des Vertrags und eine Beschreibung des Franchisesystems.

2. Vertragsgegenstand

Dieser Punkt beinhaltet Umfang und Inhalt der Franchise-Gewährung, darüber hinaus aber auch den Standort, Gebietsschutz und die Nutzbarkeit der übertragenen Rechte. Ebenso enthält er insbesondere die exakten Informationen zu gewerblichen Schutzrechten, welche zu Gunsten des Franchisegebers eingetragen wurden. Diese werden dem Vertrag auch noch in Kopie hinzugefügt. Eine wichtige Formulierung an dieser Stelle besagt, dass der Franchisegeber hinsichtlich Systemkennzeichnung allein vertretungsberechtigt ist und der Franchisenehmer verpflichtet ist, ihn bei der Aufrechterhaltung dieser Rechte zu unterstützen. Teil diese Rechte sind etwa der Handelsname, die Ausstattung und das Warenzeichen.

3. Rechtsstellung der Vertragsparteien

Dieser Punkt regelt, dass der Franchisenehmer in eigenem Namen und auf eigene Rechnung tätig ist. Somit obliegt dem Franchisegeber kein generelles Weisungsrecht. Die Franchisenehmer zählen vor dem Gesetz trotz der franchisebedingten Einschränkungen als Selbständige.

4. Haftung

Hier werden beide Franchisepartner in die Verantwortung genommen, die ihnen jeweils zufallenden Pflichten und Verpflichtungen zu erfüllen.

5. Pflichten des Franchisegebers

In diesem Punkt werden die Pflichten des Franchisegebers gezeichnet, die die verschiedenen Bestandteile des Leistungspakets und etwaige Zusatzleistungen auflistet, die kostenpflichtig sein können. Das Franchise-Handbuch ist ebenfalls Bestandteil, da es die konkrete Vermittlung des Knowhow beschreibt. Rechtliche Aussagen des Vertrags sollten mit den Aussagen der Werbeunterlagen des Franchisegebers verglichen.

6. Pflichten des Franchisenehmers

Da natürlich auch der Franchisenehmer seine Pflichten im Franchisevertrag zu erfüllen hat, sind diese direkt im Anschluss an die Pflichten des Franchisegebers zu finden. Der Franchisenehmer ist nicht allein zur Nutzung des Leistungspaketes des Franchisegebers berechtigt, sondern ebenso hierzu verpflichtet. Als eigenen Beitrag des Franchisenehmers sind hier die Lieferung von Informationen als Pflicht zu nennen. Ebenso ist er natürlich der Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bezüglich sämtlicher franchise-interner Vorgänge und Absprachen gebunden und unterliegt ebenso während der gesamten Vertragslaufzeit dem Wettbewerbsverbot.

7. Geschäftsbetrieb

In diesem Absatz wird festgelegt, an welchem Standort beziehungsweise wo die Konkretisierung des Geschäftslokals erfolgt. Ebenso beinhaltet dieser Punkt die Vorgaben zur Ausgestaltung der Geschäftsräume, die Weisungs- und Kontrollrechte des Franchisegebers vor Ort als auch die Verpflichtung zur Einhaltung übriger gesetzlicher Bestimmungen zur Eröffnung und Aufrechterhaltung des Franchisebetriebs.

8. Gebühren

Hier wird festgelegt, für welche Punkte Gebühren und in welcher Höhe sie erhoben werden. Üblicherweise werden diese festgelegt für die Nutzung von Marken- und Schutzrechten, das zur Verfügung gestellte Know-How, die Abtretung von Rechten und die Unterstützung des Franchisenehmers durch den Franchisegeber bei Eröffnung und Führung des Betriebs.

Normfall ist hier, dass einmalige Eintrittsgebühren als auch laufende Franchisegebühren zwischen den Franchisepartnern vereinbart werden. Hinzu können aber auch weitere Gebühren anfallen, etwa für Schulungen, zusätzlichen Support, IT oder Werbung.

9. Vertragsdauer

Auch die Vertragsdauer sollte im Franchisevertrag erfasst sein. Meist sind zwar Laufzeiten von 5-10 Jahren üblich, aber auch Laufzeiten von bis zu 20 Jahren können vorkommen. Nach Ablauf der Vertragslaufzeit besteht jedoch häufig die Option einer begrenzten Vertragsverlängerung. Meist haben Faktoren wie Branche, Partnerauswahl, Unternehmensphilosophie oder auch das jeweilige Produkt oder die Dienstleistung Einfluss auf die Festlegung der Vertragsdauer.

10. Vertragsbeendigung

Das Ende des Franchisevertrags kann zum vereinbarten Laufzeitende geschehen oder aber auch durch eine vorzeitige außerordentliche Kündigung herbeigeführt werden. Bei schwerer Krankheit oder Tod des Franchisenehmers sind die vorzeitige Vertragsauflösung als auch eine Übertragungsmöglichkeit auf Dritte eine Option.

11. Folgen der Vertragsbeendigung

Auch die Folgen der Vertragsbeendigung werden im Franchisevertag berücksichtigt. So kann es hier beispielsweise um die Rücknahme nicht verkaufter Produkte oder aktueller Werbematerialien gehen, ebenso die Aushändigung von Handbüchern und vertraulichen Unterlagen. Ebenso wird in der Regel ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot festgelegt, dies ist jedoch meist verbunden mit einer Entschädigungsregelung. Wichtig ist, dass der Franchisenehmer im Falle der Beendigung des Franchisevertrags verpflichtet ist, alles zu unterlassen, das wirken könnte, als sei er anscheinend noch immer Teil des Franchises.

12. Widerrufsbelehrung

Ein Widerrufsrecht ist in diesem Fall laut BGH Urteil III ZB 36/04 vom 24.02.2005 nicht mehr einzuräumen, da in diesem Fall ein Unternehmerhandeln, kein Verbraucherhandeln stattfindet. Sollte der Franchisegeber allerdings ein Widerrufsrecht einräumen wollen, so muss er den möglichen Widerruf des Franchisenehmers in Kauf nehmen.

13. Schlussbestimmungen

In den Schlussbestimmungen findet sich wie in üblichen Bedingungen die Salvatorische Klausel wieder, in der die Vollständigkeit des Vertrags, die Erfordernis der Schriftform, Erfüllungsort, Gerichtsstand und das anwendbare Recht Betreff finden.

14. Anlagen

Anschließend werden dem Franchisevertrag die nötigen Anlagen beigeheftet, wie etwa das Franchisehandbuch und weitere wichtige Dokumente.

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