Bezugsbindung im Franchise
Gerade bei Franchise-Systemen, in denen physische Waren hergestellt und verkauft wird, insbesondere in der Gastronomie, kommt früher oder später die Frage auf, wie der Franchisenehmer seine Waren bekommt. Die Lieferung von Waren kann in jedem Franchise-System unterschiedlich gestaltet sein. Hierbei gilt es jedoch einige gesetzliche Vorgaben zu beachten.
Bezugsbindung im Franchising
Hier taucht der Begriff Bezugsbindung auf. Unter Umständen wird der Franchisenehmer vertraglich dazu verpflichtet, seine Waren nur bei einem bestimmten Lieferanten zu beziehen. Hinsichtlich der Qualitätssicherung kann dies ein Vorteil sein, aus kartellrechtlicher Sicht ist jedoch Vorsicht geboten.
Ein anderer Weg ist, dass Franchisegeber ihren Partnern untersagen, bei bestimmten Lieferanten zu bestellen. Wird eine Bezugsbindung vertraglich festgelegt, kommen kartellrechtliche Vorgaben zum Zug, darunter § 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Für Franchise-Systeme gibt es aber Ausnahmen nach der Vertikal-GVO.
Vorteile der Zusammenarbeit mit bestimmten Lieferanten
Einige Franchisegeber arbeiten schon lange mit bestimmten Lieferanten zusammen und haben somit womöglich sehr gute Verträge ausgehandelt. Hier fällt der Begriff „System-Lieferanten“. Franchisenehmer profitieren daher häufig ebenfalls von günstigen Konditionen.
Eine solche Einigung über eine Bezugsbindung darf nur Produkte betreffen, die direkt über das Franchise-System vermarktet werden und vom Franchisegeber hergestellt werden. Unter Umständen gibt es Ausnahmen für Roh- oder Hilfsstoffe, die nicht vom Franchisegeber selbst produziert werden.
Für eine Bezugsbindung sprechen einige Vorteile:
· Qualitätssicherung
· einheitlicher Markenauftritt
· Kostensenkungen
Ist der Franchisegeber selbst der System-Lieferant, stellt also wesentliche Teile seines Produkts oder das gesamte Produkt selbst her, so muss er gewährleisten, dass er seiner Pflicht zur Belieferung der Franchisenehmer nachkommt. Hier gibt es jedoch ebenfalls einige rechtliche Fragen zu beachten, auf die ein spezialisierter Franchise-Anwalt Antworten geben kann.
Alleinbezugsverpflichtung vermeiden
Eine Alleinbezugsverpflichtung sollte jedoch vermieden werden. Von einer solchen Verpflichtung spricht man, wenn der Franchisenehmer mehr als 80 Prozent seiner Waren vom Franchisegeber erhält. Einer solchen Vereinbarung stehen kartellrechtliche Vorschriften entgegen, die jedoch im Detail mit einem Juristen besprochen werden sollten.
Da jedoch bei einem Bezug von mehr als 80 Prozent der Waren durch den Franchisegeber rechtliche Bedenken bestehen, haben sich viele Franchisegeber dazu entschieden, bei mindestens 20 Prozent der Bestellungen den Franchisenehmern Möglichkeiten zur Diversifikation zu geben. Sie haben also freie Hand, bei welchem Lieferanten sie die benötigten Produkte bestellen. Darüber hinaus darf eine solche Bezugsbindung nur für einen Zeitraum von fünf Jahren abgeschlossen werden.
Auch muss die Bezugsbindung sachlich gerechtfertigt sein. Je enger die Bezugsbindung ist, umso höher ist das Risiko, dass juristisch dagegen vorgegangen werden kann. So kann argumentiert werden, dass eine hohe Bindung an den Franchisegeber gegen die Selbstständigkeit des Franchisenehmers spricht.
Unterschied zu anderen Vertriebsformen
An diesem Punkt wird sehr deutlich, was der Unterschied zwischen einem Franchise-System und einem Lizenzsystem oder einem Filialsystem ist. Bei Filialen ist es üblich, dass die einzelnen Filialen von der Zentrale aus beliefert werden. Und bei Lizenzsystemen verkauft der Lizenznehmer ein Produkt im Auftrag des Lizenzgebers. Bei Franchise-Systemen ist stets darauf zu achten, dem Franchisegeber in wirtschaftlichen Fragen Spielraum zu lassen.
Hier gilt es also aus rechtlicher Sicht eine Balance zwischen Vorgaben und Spielraum zu finden. Eine Bezugsbindung stellt grundsätzlich auch eine Wettbewerbseinschränkung dar. Darf ein Franchisenehmer nur bei einem Lieferanten einkaufen, so stellt dies einen Ausschluss von Mitbewerbern vom Wettbewerb dar. Dies ist kartellrechtlich eigentlich verboten. Sinnvoll ist es daher, jede vertragliche Verpflichtung zu einer Bezugsbindung von einem Fachanwalt prüfen zu lassen, da die Kriterien des Wettbewerbsrechts sowie des europäischen Kartellrechts sehr strikt sind. Damit gehört die Verbindung zu Lieferanten womöglich zu den rechtlichen Fallstricken im Franchise.
Bezugsbindung in einigen Fällen zulässig
In der Vergangenheit gab es zu diesem Thema zudem einige Gerichtsentscheidungen. In der Gastronomie gibt es darüber hinaus weitere Sonderanforderungen. Hier kann es durchaus Ausnahmen geben, sodass hier auch eine Bezugsbindung von 100 Prozent für einige Produkte zulässig sein kann, wenn dies für die Aufrechterhaltung des Franchise notwendig ist. Dies kann gerade dann der Fall sein, wenn ganz bestimmte Lebensmittel benötigt werden, um einen identischen Geschmack und gleichbleibende Qualität zu gewährleisten.
Auf der anderen Seite erscheint beispielsweise für Büroausstattung oder Büromaterialien eine Bezugsbindung in vielen Fällen nicht gerechtfertigt. Hier bieten sicher verschiedene Produkte ähnlich hohe Qualitätsstandards und Kriterien wie gleicher Geschmack spielen keine Rolle. Dies zeigt auch, dass es bei der Gestaltung des Franchisevertrags notwendig ist, genau zu prüfen, für welche Produkte eine Bezugsbindung vereinbart wird.
Ausführliche Beratung wichtig
Das Beispiel des Bezugsrechts zeigt auch, welche rechtlichen Tücken es bei der Gestaltung eines Franchisevertrags zu beachten gibt. In Deutschland gibt es bisher kein eigenes Franchise-Recht, daher kommt hier u.a. dem Kartellrecht und dem Vertragsrecht große Bedeutung zu. Und dieser Aspekt zeigt, wie wichtig eine ausführliche Beratung ist, bevor ein Franchisegeber sein eigenes Franchise-System aufbaut. Hier kann hier ein Franchiseberater unterstützend zur Seite stehen, darf aber keine juristische Beratung anbieten. Spätestens beim Aufsetzen des Vertrags sollte daher ein Franchise-Anwalt hinzugezogen werden.
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